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Satzung Verein KARO e.V. - grenzüberschreitende Sozialarbeit mit Frauen, Jugendlichen und Kindern die von physischer, psychischer und/oder sexueller Gewalt und/oder Ausbeutung betroffen oder bedroht sind beschlossen durch die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung am 18.08.2008 in Plauen I. 1. Der Verein führt den Namen KARO e.V. 2. Der Verein erstrebt die Eintragung ins Vereinsregister Plauen 3. Sitz des Vereins ist Plauen II. Der Verein hat die Aufgabe, sich gegen Zwangsprostitution, sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie dem Handel mit Frauen und Kindern unter Berücksichtigung der Gesundheitsvorsorge einzusetzen. Der Verein sieht seine Aufgabe des Weiteren darin, Projekte aufzubauen und zu unterstützen, welche den Schutz, die Unterstützung sowie psychologische und soziale Beratung von Frauen, Jugendlichen und Kindern zum Inhalt haben, die von physischer, psychischer und/oder sexueller Gewalt betroffen oder bedroht sind. Die Ziele sind dabei insbesondere:
Zur Verwirklichung dieser Aufgaben kann der Verein entsprechende Mitarbeiter anstellen, Räumlichkeiten anmieten oder erwerben. III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-nung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung oder sonstige unmittelbaren Leistungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. IV. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts mit einem schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Ehrenmitgliedschaft stimmt die Mitglieder-versammlung ab. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahres-frist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch den Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch den Ausschluss der Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. V. Die stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, durch Anregung und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen und Inhalten zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben. VI. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel. 2. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung eines Beitrages. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über eine eventuelle Beitragsreduzierung im Einzelfall entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Grundsätzlich wird der Mitgliedsbeitrag einmal jährlich durch Lastschrifteinzug (Einzugermächtigung) erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden. VII. Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung VIII. Die Vorstandschaft im Sinne dieser Satzung gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie bis zu 3 Beisitzern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vor-sitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungs-recht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf durch schriftliche Ladung statt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. IX. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber 10 Mitglieder, jedoch nicht mehr als ein Drittel der Zahl der Mitglieder, diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen; abgesehen von den in den Ziffern XI. und XII. festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten: a) Jahresbericht b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vor-standes c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (Ziffer VIII. des Satzung) d) Vorliegende Anträge e) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. X. Die Rechnungen des Vereins werden jährlich mindestens einmal durch zwei durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten ehrenamtlichen Rechnungsprüfern geprüft. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. XI. Änderungen an der Satzung sowie am Satzungszweck bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. XII. Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftgemäß (Ziffer IX. der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. XIII. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein KARO- Bayern e.V. grenzüberschreitende Sozialarbeit in Prostitutions- und Drogenszenen, mit Sitz in Bayreuth. XIV. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtlich unwirksam sein, so betrifft dies nicht die Satzung als solche. Plauen, den 11.06.08 |

