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Vereinssatzung Jahresbericht

Vereinssatzung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 20.11.2023

https://www.karo-ev.de/cms/| |/www/htdocs/w00767a4/KARO2012/cms/

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1         Der Verein führt den Namen KARO e.V.

1.2         Der Verein hat seinen Sitz in Plauen.

1.3         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit

 

2.1         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2         Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Hilfe für Opfer von Straftaten, der Rettung aus Lebensgefahr, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Kriminalprävention, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

2.3         Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)    Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und Gewalt, die Bekämpfung sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen und anderer Formen von Gewalt sowie die Förderung, Unterstützung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit seelischen Störungen mit dem Ziel einer persönlich und wirtschaftlich selbstständigen Lebensführung; daneben die Beratung und Unterstützung hilfebedürftiger Kinder und Jugendlicher in persönlichen, medizinischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen mit dem Ziel, diese in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, erlittene Benachteiligungen abzubauen.

b)    Aufklärende und unterstützende Maßnahmen zur Eindämmung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten.

c)    Die Durchführung von Schutzmaßnahmen für Opfer von Zwangsprostitution und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, u.a. durch den Betrieb eines Schutzhauses, die Beratung in persönlichen, medizinischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen, sowie die langfristige Betreuung und Begleitung von Opfern und Hilfe mit Ziel der Wiedereingliederung und Rückführung der Opfer in soziale Strukturen der Herkunftsländer, sofern möglich.

d)    Den Betrieb einer Babyklappe und eines Mütternotrufs.

e)    Die Bereitstellung einer Notruf- und Beratungsstelle für Prostituierte aller Nationalitäten.

f)     Die Bekämpfung rassistischer und sexistischer Diskriminierung sowie Engagement zum Abbau geschlechts- oder herkunftsbedingter Benachteiligung und die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann.

g)    Die Bekämpfung von Zwangsprostitution, Menschenhandel sowie sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen und sonstiger Gewalt durch aufklärende Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, Hilfsangebote sowie Kooperation mit Behörden, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

h)   Die Förderung einer Kultur des „Hinsehens“ in Bezug auf Zwangsprostitution und Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie die Unterstützung von Zivilcourage und sozialer Arbeit.

i)     Die selbstlose Unterstützung von Opfern von Gewalt und Zwangsprostitution, die aufgrund Ihrer Misshandlung infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes zumindest vorübergehend kein eigenständiges Leben mehr führen können.

2.4         Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein MitarbeiterInnen anstellen und Räumlichkeiten anmieten oder erwerben. § 3 der Satzung bleibt unberührt.

2.5         Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt in örtlicher Hinsicht in Plauen, dem Vogtlandkreis sowie den Grenzregionen der Tschechischen Republik.

2.6         Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein Niederlassungen im europäischen Ausland begründen/errichten.

2.7         Der Verein ist bestrebt, weitere Programme und Maßnahmen in seinen Wirkungsbereich aufzunehmen, die den vorgenannten Satzungszwecken dienen.

2.8         Der Verein muss nicht alle vorgenannten Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche der Maßnahmen jeweils vorrangig verfolgt werden.

 

§ 3     Selbstlosigkeit, Sicherung der Gemeinnützigkeit

 

3.1         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt der Ersatz von nachgewiesenen und notwendigen Aufwendungen.

3.3         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4         Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 4     Mitgliedschaft

 

4.1         Der Verein kann stimmberechtigte Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder aufnehmen.

4.2         Mitglied des Vereins können jede natürliche Person und juristische Person sowie sonstige Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

4.3         Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

4.4         Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Ehrenmitgliedschaft stimmt die Mitgliederversammlung ab.

4.5         Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags und/oder sonstige Geld,- Dienst oder Sachleistungen unterstützt, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

 

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

 

5.1         Die Mitgliedschaft im Verein endet

a)    mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds

b)    durch Austritt aus dem Verein

c)    durch Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung oder

d)    durch Auflösung des Vereins

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens oder Erstattung des Mitgliedsbeitrags.

5.2         Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten ist.

5.3         Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf der schriftlichen Begründung durch den Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das betroffene Mitglied (i) die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt oder (ii) das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten in schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat oder (iii) trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mehr als sechs (6) Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vorstands Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5.4         Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

6.1         Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

6.2         Die stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, durch Anregung und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen und Inhalten zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

6.3         Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie die E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

§ 7     Mitgliedsbeiträge

 

7.1         Zur Finanzierung der von dem Verein übernommenen Aufgaben erklären sich die Mitglieder bereit, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über eine eventuelle Beitragsreduzierung im Einzelfall entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

7.2         Grundsätzlich wird der Mitgliedsbeitrag einmal jährlich durch Lastschrifteinzug (Einzugsermächtigung) erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

7.3         Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 8     Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand

§ 9     Mitgliederversammlung

9.1         Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und sollte im Regelfall innerhalb von sechs (6) Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei (2) Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einladung ist auch mittels E-Mail möglich, soweit dem Vorstand für das jeweilige Mitglied eine E-Mail-Adresse vorliegt. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt die Absendung der E-Mail an diejenige E-Mail-Adresse, die das Mitglied dem Vorstand zuletzt schriftlich mitgeteilt hat.

9.2         In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie gegebenenfalls für die Teilnahme und Beschlussfassung erforderliche Kontakt- und Zugangsdaten anzugeben.

9.3         Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

a)    Jahresbericht

b)    Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes

c)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes und

d)    Vorliegende Anträge

9.4         Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn

a)    die Vereinsinteressen dies erforderlich machen oder

b)    ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Beachtung von § 9.1 der Satzung

9.5         Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a)    die Entlastung des Vorstands nach vorangegangenen Rechenschaftsberichten

b)    die Wahl des Vorstands

c)    die Genehmigung des Haushaltsplans

d)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e)    Satzungsänderungen

f)     den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands

g)    die vorzeitige Abberufung des Vorstands

h)   eingereichte Anträge und

i)     die Wahl des Rechnungsprüfers

Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung für alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten zuständig.

 

§ 10   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

10.1      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

10.2      Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Bei Abwesenheit des 1. und 2. Vorsitzenden wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

10.3      Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Schriftführer.

10.4      Mitgliederversammlungen können auch im Rahmen von Telefonkonferenzen, Videokonferenzen, per E-Mail, per Fax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgehalten werden. Die Art der Abstimmung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung festgelegt.

10.5      Mitglieder, die über eine Telefon- oder Videokonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich durch ein anwesendes Mitglied abgeben lassen. Eine per Fax oder E-Mail abgegebene Stimme gilt als schriftlich abgegeben.

10.6      Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Vereins. Ist das Mitglied eine juristische Person, ist ein Mitglied des Vertretungsorgans dieser juristischen Person stimmberechtigt.

10.7      Bei einer Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme der unter 10.8 genannten Fälle. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

10.8      Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10.9      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Datum der Mitgliederversammlung, die Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit des gewählten Versammlungsleiters sowie jeweils zusätzlich des Schriftführers enthalten.

 

§ 11   Der Vorstand

 

11.1      Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied, sowie bis zu 3 BeisitzerInnen.

11.2      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wählt mit einfacher Stimmenmehrheit das geschäftsführende Vorstandsmitglied.

11.3      Gibt es mehrere KandidatInnen für dieses Amt, dürfen diese nicht an der Wahl teilnehmen. Der 1. und 2. Vorsitzende dürfen nicht in dieses Amt gewählt werden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist bei Entscheidungen in eigener Sache nicht stimmberechtigt. Das Amt als geschäftsführendes Vorstandsmitglied endet im Falle einer fristlosen Kündigung mit der Kündigung, ansonsten mit Beendigung des Dienstverhältnisses. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

11.4      Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt diese Geschäftsordnung jederzeit aufzuheben oder zu ändern.

11.5      Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei (3) Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

11.6      Bei vorzeitigem Ausscheiden von gewählten Vorstandsmitgliedern finden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit Nachwahlen statt. Solange zumindest vier der gewählten Vorstandsmitglieder ihr Amt ausüben, ist keine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck einer Nachwahl nötig.

11.7      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Einzelvertretungsbefugnisse des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds werden in der Geschäftsordnung geregelt.

11.8      Im Innenverhältnis macht der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch.

 

§ 12   Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

 

12.1      Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

12.2      Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und fasst die zur Förderung der Ziele und der Tätigkeit des Vereins erforderlichen Beschlüsse, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

12.3      Der Vorstand hat zusätzlich zu den unter Ziffer 12.1 und 12.2 genannten Zuständigkeiten insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungen

b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung eines Geschäfts- und Tätigkeitsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr

d)    Erstellen einer Geschäftsordnung

e)    Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; und

f)     Beschlussfassung über die Begründung / Errichtung von Niederlassungen gemäß Ziffer 2.6

g)    Der Vorstand überträgt dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied die Gesamtleitung der Geschäftsstelle entsprechend der Geschäftsordnung.

12.4      Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Ladung (z.B. mittels Brief, Fax oder E-Mail). Sofern der 1. Vorsitzende dies bestimmt, können Vorstandssitzungen auch im Rahmen von Telefonkonferenzen, Videokonferenzen, per E-Mail, per Fax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgehalten werden und eine Entscheidung auch im Umlaufverfahren getroffen werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem jeweils gewählten Verfahren unverzüglich unter Angabe von Gründen widerspricht.

12.5      Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden und mindestens drei (3) weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder, die über eine Telefon- oder Videokonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Abwesende Vorstandsmitglieder können ihre Stimme schriftlich durch ein anwesendes Vorstandsmitglied abgeben lassen. Eine per Fax oder E-Mail abgegebene Stimme gilt als schriftlich abgegeben.

12.6      Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13   Rechnungsprüfung

 

Die Rechnungen des Vereins werden jährlich mindestens einmal durch zwei (2) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (3) Jahren gewählten ehrenamtlichen Rechnungsprüfern geprüft. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14   Vereinsauflösung, Vermögensanfall

 

14.1      Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei (2) Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftgemäß (§ 9.1) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

14.2      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen jeweils an den Verein Schlussstrich e.V., Dorfstraße 7b, 53844 Troisdorf, Amtsgericht Siegburg / Registernummer 3085 sowie ECPAT Deutschland e.V., Alfred-Döblin-Platz 1, 79100 Freiburg, Registernummer 3542, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 15   Allgemeine Bestimmungen

15.1      Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen sowohl für Männer als auch für Frauen.

15.2      Sollte eine vorhandene oder künftige Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht. Das Gleiche gilt, soweit diese Satzung eine nicht beabsichtigte Lücke enthalten sollte. Die Mitgliederversammlung wird an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine Regelung beschließen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der Satzung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften gewollt ist.

 

§ 16   Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. September 2018 beschlossen und festgestellt. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister Chemnitz in Kraft.